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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die Mobene GmbH & Co. KG, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg (nachfolgend

„E-GELD24“

genannt) bietet ihren Kunden (nachfolgend

„Kunde“

genannt; E-GELD24 und Kunde werden nachfolgend einzeln auch

„Partei“

oder zusammen

„Parteien“

genannt) unter der Marke E-GELD24 einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderungsquote für reine Batterieelektrofahrzeuge und für Strom, der über öffentlich zugängliche Ladesäulen zum Laden von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verwendet wurde, (nachfolgend zusammen

„THG-Quote“

genannt) auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (nachfolgend

„BImSchG“

genannt) und der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (nachfolgend

„38. BImSchV“

genannt) in ihren jeweils geltenden Fassungen an (nachfolgend

„THG-Quotenservice“

genannt).

1.1 Der Vertrag zwischen E-GELD24 und dem Kunden wird entweder schriftlich (a) oder elektronisch (b) abgeschlossen.

a) Für den schriftlichen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Auftragsformular zur Verfügung gestellt, in das der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten einträgt. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er diese AGB zur akzeptiert hat. Durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular und den Zugang des Auftragsformulars bei E-GELD24 gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss des Vertrages ab. E-GELD24 schickt dem Kunden nach Zugang des Auftragsformulars per E-Mail oder in Schriftform eine Bestätigung zu und nimmt das Angebot damit an.

b) Für den elektronischen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Online-Formular unter https://egeld24de/register zur Verfügung gestellt. Über das Online-Formular gibt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein. Das Online-Formular kann nur abgesendet werden, wenn der Kunde durch Anklicken einer Schaltfläche bestätigt, dass er die AGB akzeptiert hat. Durch Absenden des Online-Formulars gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. E-GELD24 schickt dem Kunden eine Bestätigungs-E-Mail und nimmt das Angebot damit an.

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit E-GELD24. E-GELD24 ist insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.

1.2 Der Vertrag zwischen E-GELD24 und dem Kunden nach Ziff. 1.1 kann auch durch einen Kooperationspartner (z.B. Autohaus) vermittelt werden. Hierzu stellt der Kooperationspartner dem Kunden entweder ein Auftragsformular in Papierform [Ziff. 1.1 a)] zur Verfügung oder stellt den Zugang zu dem Online-Formular der E-GELD24 [Ziff. 1.1 b)] sicher. Der Kooperationspartner übermittelt das schriftliche Auftragsformular des Kunden als Bote an E-GELD24. E-GELD24 nimmt das Angebot gegenüber dem Kunden an. Der Vertrag kommt zwischen E-GELD24 und dem Kunden zustande.

1.3 Zum Vertragsschluss sind vorbehaltlich Ziffer 1.4 berechtigt:

a) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.

b) Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für diese Kunden handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für den Kunden abschließen zu können.

1.4 Nicht zum Vertragsabschluss berechtigt sind Personen, die als Wettbewerber von E-GELD24 im Markt auftreten (nachfolgend „Wettbewerber“ genannt). E-GELD24 ist berechtigt, dass Benutzerkonto eines Wettbewerbers zu sperren und den Vertrag fristlos zu kündigen. Hat der Wettbewerber THG Quote angemeldet und abgetreten, wird diese auf der Grundlage der AGB von E-GELD24 abgewickelt, jedoch beträgt in diesem Fall die Vergütung lediglich 75% der Vergütung nach Ziffer 10, maximal jedoch den Betrag, den der Wettbewerber seinen Kunden zahlt.

1.5 Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden abgeschlossen werden. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit Vertretungsmacht des Kunden handelt.

1.6 Kommt ein Vertrag mit einem Unternehmer zustande, werden dessen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen nicht Inhalt dieses Vertrages, auch wenn E-GELD24 diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.7 Durch den Abschluss des Vertrages bestimmt der Kunde E-GELD24 als Dritten i.S.v. der 38. BImSchV.

1.8 Durch den Abschluss des Vertrages erfolgt noch keine Abtretung der THG-Quote an E-GELD24 und es werden zwischen den Parteien noch keine Zahlungsansprüche begründet. Hierzu bedarf es zusätzlich noch der Anmeldung der Elektrofahrzeuge bzw. der Anmeldung der energetischen Menge elektrischen Strom, der aus einer Ladesäule entnommen wurde.

Mit Vertragsschluss wird auf der Website von E-GELD24 ein Benutzerkonto für den Kunden erstellt.

a) Kommt der Vertrag schriftlich zustande [Ziff. 1.1 a)], wird der Kunde mit der Vertragsbestätigung aufgefordert, einen Benutzernamen und ein Passwort zu wählen.

b) Kommt der Vertrag elektronisch zustande [Ziff. 1.1 b)], wählt der Kunde bereits mit Ausfüllen des Online-Formulars einen Benutzernamen und ein Passwort.

3.1 Für die Anmeldung der THG-Quote stehen dem Kunden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Digitale Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Formular, das über das Benutzerkonto des Kunden aufrufbar ist. Über das Online-Formular werden auch erforderliche Dokumente hochgeladen.

b) Analoge Anmeldung: Der Kunde gibt die Anmeldung schriftlich oder in Dateiform gegenüber E-GELD24 ab und übermittelt Kopien der einzureichenden Dokumente an E-GELD24.

3.2 Sofern der Vertrag unter Einschaltung eines Kooperationspartners geschlossen wurde, kann eine analoge Anmeldung eines Elektrofahrzeugs nach Ziff. 3.1 b) auch über den Kooperationspartner erfolgen. Der Kooperationspartner leitet die Anmeldung an E-GELD24 weiter.

3.3 Mit der Anmeldung erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass E-GELD24 die abgetretene THG-Quote beim Umweltbundesamt anmelden und zu diesem Zweck Kopien der eingereichten Dokumente zusammen mit den Daten des Kunden gegenüber dem Umweltbundesamt vorlegen darf.

3.4 Mit der Anmeldung tritt der Kunde die THG-Quote an die dies annehmende E-GELD24 ab. Die Abtretung bezieht sich jeweils auf den in Ziff. 6.1 geregelten Zeitraum.

3.5 Anmeldungen können durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden durchgeführt werden, der die Abtretungserklärung im Namen des Kunden abgibt. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen der Anmeldung, über eine entsprechende Vertretungsmacht für den Kunden zu verfügen.

3.6 E-GELD24 bestätigt die Anmeldung gegenüber dem Kunden. E-GELD24 ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen oder zu stornieren, sofern die Voraussetzungen gemäß Ziff. 4 bzw. Ziff. 5 nicht erfüllt sind oder nachträglich entfallen. Im letzteren Fall ist eine bereits an den Kunden gezahlte Vergütung von ihm an E-GELD24 zu erstatten.

3.7 E-GELD24 ist berechtigt, vom Kunden weitere Nachweise zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote erforderlich sind.

4.1 Der Kunde kann bis zu fünfzig (50) Elektrofahrzeuge bei E-GELD24 für den THG-Service anmelden; die Anmeldung einer darüberhinausgehenden Anzahl von Elektrofahrzeugen steht unter dem Vorbehalt, dass E-Geld24 der Anmeldung dieser Fahrzeuge mindestens in Textform zustimmt. Die Anmeldung kann zeitgleich mit dem Vertragsschluss oder danach erfolgen.

4.2 Bei der Anmeldung hat der Kunde E-GELD24 für das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug ein Foto/Scan oder eine Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „Fahrzeugschein“ genannt) oder für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine vollständige Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (nachfolgend „Übereinstimmungsbescheinigung“ genannt) zu übermitteln. Bei einer digitalen Anmeldung kann der Kunde die Dokumente hochladen. Sofern die Dokumente bereits vor der Anmeldung des Elektrofahrzeugs hochgeladen wurden, hat der Kunden bei der Anmeldung zu bestätigt, dass der bereits hochgeladene Fahrzeugschein aktuell ist. Bei einer analogen Anmeldung übergibt der Kunde Kopien der erforderlichen Dokumente an E-GELD24. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Foto/Scan oder die Kopie der Dokumente vollständig und gut lesbar ist.

4.3 Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Elektrofahrzeug muss in Deutschland zugelassen sein;

b) das Elektrofahrzeug ist im Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) ausgewiesen und gehört nicht zu einer Fahrzeugklasse, die als nicht anmeldefähig definiert sind; für Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss sich die Angabe „reines Elektrofahrzeug“ aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergeben und ein eigener Schätzwert nach § 7 Abs. 3 38. BImSchV bekannt gegeben worden sein;

c) der Kunde ist im Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;

d) der Kunde ist Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes im Sinne von § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung (z.B. Wallbox in seiner Garage oder übliche Haushaltssteckdose, sofern diese zur Aufladung des Elektrofahrzeugs genutzt werden kann).

4.4 Die Kunden müssen ihr Elektrofahrzeug für ein Quotenjahr innerhalb des Zeitraums vom 01.11. des Vorjahres bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Quotenjahres anmelden. E-Geld24 kann für Unternehmen im Internet einen längeren Anmeldezeitraum bestimmen.

4.5 Nach Abschluss der Anmeldung erhält der Kunde von E-GELD24 eine Auftragsbestätigung. Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen.

5.1 Der Kunde kann die energetische Menge elektrischen Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb über Ladesäulen aus dem Netz entnommen wurde (nachfolgend „Strommenge“ genannt), auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemission anmelden. Die Strommenge ist getrennt für jede individuelle Ladesäule vorzunehmen.

5.2 Die energetische Menge Strom kann nur angemeldet werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Ladepunkt muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein;

b) der Kunde muss Betreiber des Ladepunkts sein; Betreiber ist gemäß § 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung (nachfolgend “LSV“ genannt), wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt;

c) an dem Ladepunkt muss ein punktuelles Aufladen gemäß § 2 Nr. 9 LSV möglich sein;

d) der Ladepunkt muss öffentlich zugänglich sein; dies ist gemäß § 2 Nr. 8 LSV der Fall, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann und zudem von der Bundesnetzagentur als öffentlich zugänglich anerkannt wird (Grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich sind Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Verbrauchern);

e) der Ladepunkt muss die technischen Mindestanforderungen nach der LSV einhalten (z.B. Anforderungen an die Bezahlmöglichkeiten, Meldung des Belegzustands an ein Backend System);

f) die Strommenge muss über die Ladesäule an Letztverbraucher nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen worden sein und der Kunde führt hierüber Aufzeichnungen;

g) die Entnahme des Stroms muss im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgt sein.

5.3 Sofern eine Veröffentlichung des Ladepunkts im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur für den Erhalt der THG-Quote erforderlich ist, wird der Kunde als Betreiber des Ladepunkts diese vornehmen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

5.4 Der Kunde hat im Rahmen der Anmeldung anzugeben

a) den genauen Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet, und die Registrierungsnummer des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur;

b) die Strommenge in Megawattstunden, d.h. die konkrete, energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms;

c) den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, der kürzer, aber nicht länger als ein Kalenderjahr sein darf; der Zeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen; die Zeiträume für einen Ladepunkt dürfen sich nicht überschneiden.

Zudem hat der Kunde über diese Angaben Aufzeichnungen zu führen.

5.5 Der Kunde hat über die Angaben nach Ziff. 5.4 Aufzeichnungen zu führen.

5.6 Der Kunde hat die Anzeige des Ladepunkts bei der Bundesnetzagentur der Anmeldung beizufügen.

5.7 Der Kunde sichert mit der Anmeldung gegenüber E-GELD24 und gegenüber dem Umweltbundesamt/der Bundesnetzagentur zu, dass alle Voraussetzungen nach Ziff. 5.2 vorliegen, die Angaben nach Ziff. 5.4 richtig sind und er die Aufzeichnungen nach Ziff. 5.5 führt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage von E-GELD24 die Zusicherung in einem separaten Dokument zur Vorlage bei Behörden zu erklären und/oder Nachweise über die entnommene Strommenge vorzulegen.

5.8 Ist der Kunde nicht selbst Betreiber des Ladepunkts, bestätigt der Kunde bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt und weist diese auf Nachfrage von E-GELD24 nach.

5.9 Die Anmeldung der Strommenge muss bis spätestens zum 28.01. des Folgejahres erfolgt sein.

5.10 Nach Abschluss der Anmeldung erhält der Kunde von E-GELD24 eine Auftragsbestätigung. Mit dem Zugang der Auftragsbestätigung ist die Anmeldung abgeschlossen.

6.1 Bei der THG-Quote für Stromentnahmen über Ladesäulen bezieht sich die Abtretung auf die nach Ziff. 5.4 angegebene und nach Ladesäule und Zeitraum konkretisierte Strommenge.

6.2 Bei der THG-Quote für Elektrofahrzeuge erfolgt die Abtretung immer für volle Kalenderjahre.

6.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die THG-Quote noch nicht durch den Kunden oder einen Dritten gegenüber dem Umweltbundesamt gemeldet worden ist.

6.4 Der Kunde ist nicht befugt, eine an E-GELD24 abgetretene THG-Quote selbst an Quotenverpflichtete zu vermarkten oder die THG-Quote an einen anderen Dritten abzutreten.

7.1 Der Kunde kann den Abtretungszeitraum für angemeldete Elektrofahrzeuge über den Zeitraum nach Ziff. 6.2 um ein weiteres Kalenderjahr verlängern und damit für das nachfolgende Kalenderjahr die THG-Quote an E-GELD24 abtreten. Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft vorgenommen werden. E-GELD24 wird den Kunden rechtzeitig informieren, sobald eine Verlängerung möglich ist.

7.2 Eine Verlängerung des Abtretungszeitraums ist nur möglich, soweit die in Ziff. 4.3 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Verlängerung kann in den in Ziff. 3.1 genannten Wegen durchgeführt werden. Die Verlängerung der Anmeldung wird wirksam, wenn der Kunde

a) E-GELD24 erneut ein Foto/Scan oder eine Kopie der Vorderseite des Fahrzeugscheins bzw. der Übereinstimmungsbescheinigung zur Verfügung stellt oder

b) bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein bzw. die bereits zur Verfügung gestellte Übereinstimmungsbescheinigung nach wie vor aktuell ist.

7.3 Sofern der Kunde den Abtretungszeitraum nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Abtretungszeitraums abgemeldet.

7.4 Der Kunde kann ein abgemeldetes Elektrofahrzeug nach Maßgabe von Ziff. 3 und 4 erneut anmelden. Sofern der Kunde das Elektrofahrzeug im Jahr der Abmeldung erneut anmeldet, wird die THG-Quote abweichend von Ziff. 6.2 lediglich für das folgende Kalenderjahr abgetreten.

8.1 E-GELD24 wird die THG-Quote unter Einhaltung der gesetzlichen Frist beim Umweltbundesamt anmelden.

8.2 E-GELD24 ist berechtigt, die vom Kunden an E-GELD24 abgetretene THG-Quote ohne vorherige weitere Abstimmung in eigenem Ermessen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

8.3 E-GELD24 haftet nicht dafür, dass das Umweltbundesamt die THG-Quote bescheinigt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV).

8.4 E-GELD24 ist berechtigt, für jede angemeldete THG-Quote von dem Kunden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 50,00 zu erheben, wenn das Umweltbundesamt die THG-Quote aus Gründen nicht bescheinigt, die der Kunde nach § 276 BGB zu vertreten hat. Sofern die THG-Quote durch das Umweltbundesamt bescheinigt wird, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs und bei der Verlängerung des Abtretungszeitraums sowie bei der Anmeldung von Strommengen für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben und Nachweise zu sorgen.

9.2 Der Kunde haftet für Schäden, die E-GELD24 dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder unrichtige Nachweise übermittelt hat.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, E-GELD24 etwaige Änderungen der Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen.

9.4 Der Kunde wird für den Fall, dass nach der Anmeldung der THG-Quote das angemeldete Fahrzeug in dem jeweiligen Abtretungszeitraum auf eine andere Person zugelassen wird, die andere Person über die Anmeldung und ggfls. über eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 8 38. BImSchV informieren.

10.1 Die Höhe der dem Kunden jeweils zustehenden Vergütung (vereinbarte Vergütung) wird bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. bei der Verlängerung der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. bei der Anmeldung von Stromentnahmen über Ladesäulen zwischen den Parteien vereinbart.

10.2 Der Kunde erlangt einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten (pauschalen) Vergütung für sein Elektrofahrzeug im Abtretungszeitraum erst mit Zugang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt bei E-GELD24.

10.3 Der Kunde erlangt einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für Stromentnahmen über Ladesäulen erst mit Zugang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt bei E-GELD24.

10.4 E-GELD24 wird den Kunden über die erfolgreiche Bescheinigung durch das Umweltbundesamt informieren.

10.5 An Verbraucher zahlt E-GELD24 die Vergütung jeweils innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt aus.

10.6 Gegenüber Unternehmer erfolgt die Abrechnung im Gutschriftenverfahren. Unternehmer erhalten jeweils am Ende eines Monats eine Gutschrift über alle THG-Quoten, die durch das Umweltbundesamt im Vormonat erfolgreich bescheinigt worden sind. Die Auszahlung erfolgt als Gesamtbetrag.

11.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich zu kündigen. Bei der Anmeldung von Elektrofahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn für alle angemeldeten Elektrofahrzeuge der Aktivierungszeitraum abgelaufen ist und der Kunde für keines der angemeldeten Elektrofahrzeuge eine Verlängerung des Abtretungszeitraums nach Ziff. 7 vorgenommen hat. Ansonsten wird die Kündigung erst wirksam, sobald der Abtretungszeitraum (Ziff. 6.2) aller angemeldeten Elektrofahrzeuge des Kunden abgelaufen ist. Der Kunde kann nach der Kündigungserklärung keine weiteren Elektrofahrzeuge mehr anmelden oder bestehende Anmeldungen verlängern (vgl. noch Ziffer 11.4).

11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für E-GELD24 insbesondere vor, wenn

a) der Kunden die angemeldete THG-Quote (für das Elektrofahrzeug bzw. für die über Ladesäule entnommene Strommenge) an einen anderen Anbieter abgetreten hat;

b) sich der Kunde unter Angabe verschiedener Namen und/oder E-Mail-Adressen mehrfach auf der Plattform registriert hat oder

c) der Kunde die Plattform von E-GELD24 stört oder diese missbräuchlich nutzt oder manipuliert.

11.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung von E-GELD24 verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote bei E-GELD24 und wird weiterhin von E-GELD24 beim Umweltbundesamt angemeldet und vermarktet. Sofern dem Kunden nach Ziff. 10 ein Vergütungsanspruch zusteht, erhält der Kunde für die Vermarktung der abgetretenen THG-Quote weiterhin die Vergütung.

11.5 E-GELD24 ist berechtigt, mit Beendigung des Vertrages den Account des Kunden zu deaktivieren und sämtliche Daten zu löschen, die der Kunde an E-GELD24 übermittelt hat. E-GELD24 ist hierzu verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke gespeichert werden müssen. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des Kunden nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

11.6 Der Kunde ist berechtigt, eine von ihm ausgesprochene Kündigungserklärung bis zum Wirksamwerden der Kündigung durch Erklärung gegenüber E-GELD24 zu widerrufen. Der Widerruf bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB (E-Mail). Als Widerruf der Kündigung gilt ferner, wenn der Kunde

a) ein neues Elektrofahrzeug anmeldet oder

b) für ein angemeldetes Elektrofahrzeug den Abtretungszeitraum verlängert.

E-GELD24 haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (nachfolgend „vertragswesentliche Pflichten“ genannt). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (i) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen der Übernahme einer Garantie und/oder wegen (iv) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Verbraucher unterhttps://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguageeine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

E-GELD24 ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15.1 E-GELD24 wird die Daten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

15.2 Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden wird E-GELD24 die Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

15.3 Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzhinweise unter https://e-geld24.de/datenschutz verwiesen.

16.1 Eine Änderung dieser AGB wegen einer Änderung der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen, oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.

16.2 Eine solche Vertragsanpassung wird E-GELD24 dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs wird E-GELD24 den Kunden bei Bekanntgabe der Änderung gesondert hinweisen.

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag bzw. die AGB im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

17.2 Auf den Vertrag einschließlich der AGB findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Essen als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

18.1 Für den Fall, dass Sie als Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

18.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie E-GELD24 (Mobene GmbH & Co. KG, Abteilung E-GELD24, Frankenstraße 3-7, 20097 Hamburg, info@egeld24.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anhang 1) verwenden.

18.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Stand: 20.06.2024